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Marc Leonhardt
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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1) Zustandekommen und Inhalt des Vertrages
a) Allen Vertragsabschlüssen mit uns liegen die
nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Sie werden vom
Besteller mit Auftragserteilung anerkannt und gelten für
die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.
b) Unsere Angebote sind freibleibend. An den erteilten
Auftrag ist der Besteller 4 Wochen gebunden. Der Vertrag
kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung
und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung bzw.
durch Leistung zustande. Für die Rechtzeitigkeit der
Auftragsbestätigung ist deren Datum entscheidend.
c) Bezüglich des Liefergegenstandes behalten wir uns
Konstruktions- und Formveränderungen während der Lieferzeit
vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen
dadurch für den Besteller keine unzumutbare Änderung
erfährt. Alle Mengen-, Maß- und Gewichtsangaben verstehen
sich unter den handelsüblichen Toleranzen.
d) Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2) Montageleistungen
a) Im Rahmen unseres Kundendienstes erstellen wir für die
von uns zu liefernden Erzeugnisse, soweit es erforderlich
ist, Zeichnungsunterlagen für bauseitige
Montagevorbereitung. Voraussetzung ist, daß der Besteller
uns rechtzeitig alle notwendigen Unterlagen und technischen
Daten einschließlich der geplanten Betriebsbedingungen
vollständig und auf ihre Richtigkeit geprüft mitteilt.
Aufträge für die Ausführung einschließlich Überwachung
bauseitiger Montagevorbereitungen sind vom Besteller
unmittelbar an die ausführenden Unternehmen zu vergeben,
der Besteller sorgt für deren rechtzeitige allen
einschlägigen Regeln der Technik - wie z B.
VDE-Vorschriften sowie DIN-Normen - entsprechende
Ausführung. Die Ausführung einschließlich der Überwachung
bauseitiger Montagevorbereitungen sowie die spätere
Einhaltung der zugrunde gelegten Betriebsbedingungen gehört
nicht zu unseren Aufgaben.
b) Unsere Erzeugnisse werden in der Regel mit
Lastkraftwagen angeliefert. Der Besteller sorgt für
benutzbare Transportwege. Die Transportwege innerhalb des
Gebäudes (Flure, Treppen, vorzugsweise Aufzüge, Türen)
müssen einen ungehinderten Transport bis zum
Aufstellungsplatz ermöglichen.
c) Bei Beginn unserer Montageleistungen müssen die von uns
einzurichtenden Räume entsprechend unseren Angaben
ausgebaut sein, sie müssen besenrein und sicher
verschließbar sein. Voraussetzung für die Durchführung
unserer Montageleistung ist das Vorhandensein der in
unseren Zeichnungsunterlagen geforderten betriebsbereiten
Elektroanschlüsse. Ferner sind erforderlich betriebsbereite
Licht- und Wasseranschlüsse sowie Heizung während der
Heizperiode.
d) Der Besteller haftet für alle Schäden, die durch
Nichteinhalten der vorstehenden ihn betreffenden
Verpflichtungen entstehen.
e) Unsere Montageleistungen umfassen die Aufstellung.
f) Das Verlegen von Netzzuleitungen und Kabeln zur
Übermittlung von digitalen Informationen (wie z. B. das
Installieren von Sicherungskästen, Schaltern,
Fehlerstromschutzschaltern, Kabelkanälen, Unterflursystemen
und Rohren gem. VDE und TAB) die Ausführung der
Elektroinstallation entsprechend den von uns erstellten
Plänen gehört zu den bauseitigen Montagevorbereitungen,
gleiches gilt für die Erstellung und Befestigung von
Sonderkonstruktionen zur Befestigung an Decken,
Zwischendecken, Fußböden und Wänden.
3) Um- oder Ausbaumaßnahmen
Werden Um- oder Ausbaumaßnahmen durch die Firma Leonhardt
ausgeführt, werden Bauaufsicht und Montagevorbereitungen
durch die Firma Leonhardt übernommen.
Dieses gilt nur für die in Auftrag gegebenen Gewerke durch
den Besteller. Maßgabe für den Um- oder Ausbau sind die
Einrichtungs- und Installationspläne der Firma Leonhardt.
4) Preis
a) Unsere Preise verstehen sich mangels abweichender
Vereinbarungen in EUR, ohne Montage-, Verpackungs- und
Versandkosten. Zu den Preisen kommt die MWSt in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Soll die Lieferung
später als 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgen, sind
wir berechtigt, den Preis entsprechend den bis zur
Lieferung eingetretenen Kostensteigerungen (insbesondere
Material, Löhne und Zinsen, usw.) anzupassen. Zusatzwünsche
werden gesondert berechnet. Zubehörteile für die
Installation, wie Rohrleitungen, Bleirohranschlüsse,
Eckventile, usw. sind in unseren Preisen nicht enthalten.
Installationen führen wir nicht durch.
b) Unsere Preise für Montageleistungen beruhen auf der
Voraussetzung, daß die Montageleistungen ohne Unterbrechung
und während der bei uns üblichen Arbeitszeit durchgeführt
werden können. Überschreitet die Montagezeit eine Dauer von
11 Stunden wird ein Zuschlag von 50 % erhoben. Montagen an
Sonn- und Feiertagen werden mit einem Zuschlag von 100 %
belastet. Für Montagestunden nach 20.00 Uhr berechnen wir
pro Monteur und Stunde einen Nachtzuschlag. Ist eine
Montage zu einem vereinbarten Termin nicht möglich, da z.
B. die durch den Besteller auszuführenden
Handwerkerarbeiten nicht beendet sind oder ist ein
nochmaliges Anreisen unserer Monteure notwendig, so trägt
der Besteller die Mehrkosten.
c) Sofern wir auf Wunsch des Bestellers Sonderarbeiten an
der Montagestelle durchführen, berechnen wir diese
gesondert entsprechend unseren jeweils gültigen
Verrechnungssätzen.
5) Zahlungsbedingungen
a) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt für die
Zahlung wie folgt: 30% der Auftragssumme bei Auf-
tragsvergabe, 30% bei Montagebeginn, 30% bei Montageende
oder Lieferung und Restzahlung innerhalb 14 Tagen netto
ohne Abzug.
b) Bei Finanzierungen sind uns die dazu notwendigen
Unterlagen vor Lieferung zur Verfügung zu stellen. Zinsen
und Kosten der Finanzierung gehen zu Lasten des Bestellers.
Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung.
Wechselzahlungen müssen vorher schriftlich vereinbart
werden. Diskont- und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten
des Bestellers.
Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder für
rechtzeitigen Protest übernehmen wir nicht.
c) Die Aufrechnung mit von uns bestehenden Gegenansprüchen
ist nicht statthaft. Die Zurückbehaltung von Zahlungen
durch den Besteller wegen Gegenansprüchen aus anderen
Verträgen ist ausgeschlossen.
6) Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung,
Stundung
a) Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder
erhalten wir unbefriedigende Auskunft über seine
Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage, so können wir
unbeschadet unsere Rechts gem. § 326 BGB bezüglich
laufender Aufträge volle Vorauszahlung oder entsprechende
Sicherheitsleistungen verlangen. Kommt der Besteller diesem
Verlangen innerhalb angemessener Frist nicht nach, so sind
wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen und vom Besteller
Ersatz wegen der bisher entstandenen Kosten einschließlich
Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns zu verlangen.
b) Wird über das Vermögen des Bestellers das gerichtliche
Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet, so ist der
gesamt Restkaufpreis sofort zur Zahlung fällig, auch soweit
Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.
c) Bei verspäteter Zahlung oder Stundung sind wir
vorbehaltlich der Geltendmachung eines größeren
tatsächlichen Verzugsschadens berechtigt, Zinsen in Höhe
von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu
verlangen.
7) Lieferzeit
a) Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluß,
jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom
Besteller bereitzustellenden Angaben bzw. Unterlagen, sowie
nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. In jedem
Fall setzt die Einhaltung der Lieferfrist die Erfüllung der
Vertragspflichten durch den Besteller voraus.
b) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem
Ablauf Versandauftrag erteilt oder wenn wir dem Besteller
die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
c) Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des
Bestellers verlängern die Lieferzeit angemessen.
d) Eine angemessene Lieferzeitverlängerung tritt auch ein,
bei Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung
sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die
außerhalb unseres Willens liegen. Treten die genannten
Umstände bei unseren Lieferanten ein, so führt dies
ebenfalls zu einer entsprechenden Lieferzeitverlängerung.
8) Annahmeverzug
a) Nimmt der Besteller den Vertragsgegenstand nicht
termingemäß ab, so sind wir berechtigt, ihm eine
angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf
anderweitig darüber zu verfügen und den Besteller mit
angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
Unberührt davon bleiben unsere Rechte und die
Voraussetzungen des § 326 BGB, vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Verlangen wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung, können
wir 20 % des vereinbarten Preises zuzüglich des Entgelts
für bereits erbrachte Arbeitsleistungen und verbrauchtes
Material als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern
nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist.
Wir behalten uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden
geltend zu machen.
Verzögert der Besteller die Lieferung oder nimmt er die
Abnahme nicht rechtzeitig vor, so gilt die Leistung als zum
vereinbarten Termin ordnungsgemäß erbracht. Die Vergütung
wird sofort fällig. Die Gefahr der Beschädigung und des
zufälligen Unterganges geht auf den Besteller über.
Sämtliche
9) Lieferung, Versicherung, Gefahrenübergang und
Verpackung
a) Transportschäden an Waren, die nicht durch unsere
eigenen Fahrzeuge transportiert werden, sind unverzüglich
der zuständigen Güterabfertigung oder beim Spediteur zu
melden, damit eine Tatbestandaufnahme erfolgen kann.
Schäden ohne Tatbestandsaufnahme können wir nicht
anerkennen.
b) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des
Vertragsgegenstandes auf den Besteller über, und zwar auch
dann, wenn wir noch andere Leistungen, wie z. B. die
Versendungskosten, Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.
Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die
der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag
der Versandbereitschaft auf diesen über.
c) Verpackungsmaterial wird zu Selbstkosten berechnet. Die
Kosten für Bahnbehälter trägt der Besteller. Sind zur
Verpackung Lattenverschläge oder Kisten notwendig, so
werden diese zum Selbstkostenpreis berechnet.
d) Teillieferungen sind zulässig.
e) Angelieferte Gegenstände sind auch wenn sie
unwesentliche Mängel aufweisen vom Besteller unbeschadet
seiner Gewährleistungsrechte gem. Ziffer 11) dieser
Bedingungen entgegenzunehmen.
f) Für Montageleistungen gelten die Verkaufsbedingungen
entsprechend.
10) Eigentumsvorbehalt
a) Ist der Besteller kein Kaufmann, so bleibt die
gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller
Ansprüche aus dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft
einschließlich Zinsen und Kosten unser Eigentum. Bei
Kaufleuten bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen
Bezahlung sämtlicher Forderungen auch aus anderen
Rechtsgeschäften mit dem Besteller einschließlich Zinsen
und Kosten unser Eigentum. Dies gilt auch zur Sicherung
einer laufenden Saldoforderung, unabhängig davon, daß der
Kaufpreis für einzelne besonders bezeichnete Forderungen
bezahlt ist.
b) Ist der Besteller kein Kaufmann, ist Weiterverkauf,
Sicherungsübereignung, Verpfändung sowie jede sonstige
Verfügung über die Ware, so lange unser Eigentumsvorbehalt
besteht, nicht gestattet.
Ist der Besteller Kaufmann, ist er, so lange er sich nicht
in Verzug befindet, zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt.
Die Forderungen des Besteller aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, ganz
gleich ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung
weiterveräußert wird. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller
zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Sachen ohne oder
nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der
Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet,
die Abtretung seinem Abnehmer zwecks Zahlung an uns
bekanntzugeben. Er hat uns die zum Forderungseinzug
notwendigen Angaben zu machen und die hierzu erforderlichen
Unterlagen auszuhändigen.
c) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle
Forderungen, die wir gegen den Besteller im Zusammenhang
mit dem Vertragsgegenstand z. B. aufgrund von Reparaturen
oder Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen
nachträglich erwerben.
d) Im Falle einer Pfändung durch Dritte sind wir
unverzüglich zu benachrichtigen. Entstehende Kosten trägt
der Besteller. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts
sowie die Pfändung der gelieferten Gegenstände durch uns
gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das
Abzahlungsgesetz zur Anwendung kommt.
11) Gewährleistung und Haftung
a) Unsere Gewährleistung (Gewährleistungszeit ist 12
Monate) erstreckt sich nur auf neu hergestellte Sachen und
Leistungen und nur auf Mängel, die die Lieferung infolge
eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes,
insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, Materialfehler oder
mangelhafter Ausführung unbrauchbar machen oder in ihrer
Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigen. Wir haften
nicht für Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Besteller
oder Dritte, natürliche chemische, elektrochemische oder
elektrische Einflüsse usw. zurückgehen, sofern sie nicht
durch Verschulden von uns verursacht sind. Feuerton,
Porzellan, Glas und Spiegel, Marmor und sonstige
Naturprodukte lassen sich nicht in absoluter
Fehlerlosigkeit herstellen, deshalb können kleine Fehler,
welche die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen, nicht
zum Gegenstand einer Mängelrüge gemacht werden.
b) Die Feststellung von Mängeln hat der Besteller uns
innerhalb 8 Tagen nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen,
sonst gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt. Dies
gilt nicht für verdeckte, nicht offensichtliche Mängel.
Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen
seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten
werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den
aufgetretenen Mängeln stehen.
c) Durch vom Besteller oder Dritte ohne unsere Zustimmung
vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird
jede Haftung von uns aufgehoben.
d) Wir verpflichten uns bei mangelhafter Lieferung oder
Leistung, wozu auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften
gehört, nach unserer Wahl zur kostenlosen Nachbesserung
oder zum Ersatz der fehlerhaften Teile. Ersetzte Teile
werden unser Eigentum. Zur Vornahme der Nachbesserungen
bzw. dem Ersatz hat uns der Besteller die dazu
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir
von der Mängelrüge befreit. Mehrere Nachbesserungsversuche
sind zulässig.
e) Ist Nachbesserung oder Ersatz nicht möglich, endgültig
fehlgeschlagen oder wird sie unzumutbar verzögert, so kann
der Besteller Minderung des Preises verlangen. Kommt
zwischen dem Besteller und uns eine Einigung über die
Minderung nicht zustande, so kann der Besteller auch
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle
anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers gegen uns
und unsere Erfüllungsgehilfen einschl.
Schadenersatzansprüchen wegen Folgeschäden und entgangenem
Gewinn und Schaden aus der Durchführung der Nachbesserung,
soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns
vorliegt.
12) Haftung für Nebenpflichten und unerlaubte
Handlung, Verjährung
a) Kann durch schuldhafte Verletzung der uns obliegenden
Nebenpflichten auch vor Vertragsabschluß z. B. durch
unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder Anleitung der
Vertragsgegenstände nicht vertragsgemäß verwendet werden,
so gelten für unsere Haftung unter Ausschluß weiterer
Ansprüche des Bestellers, die Regelungen unter Ziffer 11)
dieser Bedingungen entsprechend.
Die Haftung unsererseits und unserer Monteure für Schaden,
die durch die Monteure an in Wänden, Boden und Decken
verlegten Versorgungsleitungen entstehen, wird
ausgeschlossen, sofern unseren Monteuren keine genauen
Baupläne, aus denen die Lage der Versorgungsleitungen
ersichtlich ist, übergeben werden. Für die Verletzung von
Nebenpflichten jeder Art, sowie unerlaubte Handlungen sind
wir nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zum
Schadenersatz verpflichtet.
b) Evtl. Ansprüche des Bestellers aus der Verletzung von
Nebenpflichten positiver Vertragsverletzung oder
unerlaubter Handlung verjähren, soweit nicht grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, nach 12 Monaten
entsprechend den gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
13) Sonstiges
Dem Besteller überlassene Unterlagen, wie z. B.
Zeichnungen, Kataloge, Preislisten usw. bleiben unser
Eigentum und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
Dieses gilt nicht für Werbematerial (Prospekte usw.).
14) Erfüllungsort, anwendbares Recht,
Gerichtsstand
a) Erfüllungsort für die Zahlungen des Bestellers sowie
unsere Lieferungen und Leistungen mit Ausnahme von
Reparaturen und Montage beim Besteller ist der Sitz unserer
Firma.
b) Es gilt das Recht der BRD. Die Geltung der einheitlichen
Kaufgesetze wird ausgeschlossen.
c) Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern von
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Hagen. Der
gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
Hagen, im
Mai 2006