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Marc Leonhardt
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58099 Hagen

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Urheberrecht
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Datenschutz
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Allgemeine Geschäftsbedingungen


1) Zustandekommen und Inhalt des Vertrages


a) Allen Vertragsabschlüssen mit uns liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Sie werden vom Besteller mit Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.

b) Unsere Angebote sind freibleibend. An den erteilten Auftrag ist der Besteller 4 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung bzw. durch Leistung zustande. Für die Rechtzeitigkeit der Auftragsbestätigung ist deren Datum entscheidend.

c) Bezüglich des Liefergegenstandes behalten wir uns Konstruktions- und Formveränderungen während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Besteller keine unzumutbare Änderung erfährt. Alle Mengen-, Maß- und Gewichtsangaben verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen.

d) Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.



2) Montageleistungen

a) Im Rahmen unseres Kundendienstes erstellen wir für die von uns zu liefernden Erzeugnisse, soweit es erforderlich ist, Zeichnungsunterlagen für bauseitige Montagevorbereitung. Voraussetzung ist, daß der Besteller uns rechtzeitig alle notwendigen Unterlagen und technischen Daten einschließlich der geplanten Betriebsbedingungen vollständig und auf ihre Richtigkeit geprüft mitteilt. Aufträge für die Ausführung einschließlich Überwachung bauseitiger Montagevorbereitungen sind vom Besteller unmittelbar an die ausführenden Unternehmen zu vergeben, der Besteller sorgt für deren rechtzeitige allen einschlägigen Regeln der Technik - wie z B. VDE-Vorschriften sowie DIN-Normen - entsprechende Ausführung. Die Ausführung einschließlich der Überwachung bauseitiger Montagevorbereitungen sowie die spätere Einhaltung der zugrunde gelegten Betriebsbedingungen gehört nicht zu unseren Aufgaben.

b) Unsere Erzeugnisse werden in der Regel mit Lastkraftwagen angeliefert. Der Besteller sorgt für benutzbare Transportwege. Die Transportwege innerhalb des Gebäudes (Flure, Treppen, vorzugsweise Aufzüge, Türen) müssen einen ungehinderten Transport bis zum Aufstellungsplatz ermöglichen.

c) Bei Beginn unserer Montageleistungen müssen die von uns einzurichtenden Räume entsprechend unseren Angaben ausgebaut sein, sie müssen besenrein und sicher verschließbar sein. Voraussetzung für die Durchführung unserer Montageleistung ist das Vorhandensein der in unseren Zeichnungsunterlagen geforderten betriebsbereiten Elektroanschlüsse. Ferner sind erforderlich betriebsbereite Licht- und Wasseranschlüsse sowie Heizung während der Heizperiode.

d) Der Besteller haftet für alle Schäden, die durch Nichteinhalten der vorstehenden ihn betreffenden Verpflichtungen entstehen.

e) Unsere Montageleistungen umfassen die Aufstellung.

f) Das Verlegen von Netzzuleitungen und Kabeln zur Übermittlung von digitalen Informationen (wie z. B. das Installieren von Sicherungskästen, Schaltern, Fehlerstromschutzschaltern, Kabelkanälen, Unterflursystemen und Rohren gem. VDE und TAB) die Ausführung der Elektroinstallation entsprechend den von uns erstellten Plänen gehört zu den bauseitigen Montagevorbereitungen, gleiches gilt für die Erstellung und Befestigung von Sonderkonstruktionen zur Befestigung an Decken, Zwischendecken, Fußböden und Wänden.



3) Um- oder Ausbaumaßnahmen

Werden Um- oder Ausbaumaßnahmen durch die Firma Leonhardt ausgeführt, werden Bauaufsicht und Montagevorbereitungen durch die Firma Leonhardt übernommen.

Dieses gilt nur für die in Auftrag gegebenen Gewerke durch den Besteller. Maßgabe für den Um- oder Ausbau sind die Einrichtungs- und Installationspläne der Firma Leonhardt.



4) Preis

a) Unsere Preise verstehen sich mangels abweichender Vereinbarungen in EUR, ohne Montage-, Verpackungs- und Versandkosten. Zu den Preisen kommt die MWSt in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Soll die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgen, sind wir berechtigt, den Preis entsprechend den bis zur Lieferung eingetretenen Kostensteigerungen (insbesondere Material, Löhne und Zinsen, usw.) anzupassen. Zusatzwünsche werden gesondert berechnet. Zubehörteile für die Installation, wie Rohrleitungen, Bleirohranschlüsse, Eckventile, usw. sind in unseren Preisen nicht enthalten. Installationen führen wir nicht durch.

b) Unsere Preise für Montageleistungen beruhen auf der Voraussetzung, daß die Montageleistungen ohne Unterbrechung und während der bei uns üblichen Arbeitszeit durchgeführt werden können. Überschreitet die Montagezeit eine Dauer von 11 Stunden wird ein Zuschlag von 50 % erhoben. Montagen an Sonn- und Feiertagen werden mit einem Zuschlag von 100 % belastet. Für Montagestunden nach 20.00 Uhr berechnen wir pro Monteur und Stunde einen Nachtzuschlag. Ist eine Montage zu einem vereinbarten Termin nicht möglich, da z. B. die durch den Besteller auszuführenden Handwerkerarbeiten nicht beendet sind oder ist ein nochmaliges Anreisen unserer Monteure notwendig, so trägt der Besteller die Mehrkosten.

c) Sofern wir auf Wunsch des Bestellers Sonderarbeiten an der Montagestelle durchführen, berechnen wir diese gesondert entsprechend unseren jeweils gültigen Verrechnungssätzen.



5) Zahlungsbedingungen

a) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt für die Zahlung wie folgt: 30% der Auftragssumme bei Auf- tragsvergabe, 30% bei Montagebeginn, 30% bei Montageende oder Lieferung und Restzahlung innerhalb 14 Tagen netto ohne Abzug.

b) Bei Finanzierungen sind uns die dazu notwendigen Unterlagen vor Lieferung zur Verfügung zu stellen. Zinsen und Kosten der Finanzierung gehen zu Lasten des Bestellers. Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechselzahlungen müssen vorher schriftlich vereinbart werden. Diskont- und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder für rechtzeitigen Protest übernehmen wir nicht.

c) Die Aufrechnung mit von uns bestehenden Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Besteller wegen Gegenansprüchen aus anderen Verträgen ist ausgeschlossen.



6) Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Stundung

a) Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder erhalten wir unbefriedigende Auskunft über seine Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage, so können wir unbeschadet unsere Rechts gem. § 326 BGB bezüglich laufender Aufträge volle Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheitsleistungen verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen innerhalb angemessener Frist nicht nach, so sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen und vom Besteller Ersatz wegen der bisher entstandenen Kosten einschließlich Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns zu verlangen.

b) Wird über das Vermögen des Bestellers das gerichtliche Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet, so ist der gesamt Restkaufpreis sofort zur Zahlung fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.

c) Bei verspäteter Zahlung oder Stundung sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung eines größeren tatsächlichen Verzugsschadens berechtigt, Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu verlangen.



7) Lieferzeit

a) Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluß, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller bereitzustellenden Angaben bzw. Unterlagen, sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. In jedem Fall setzt die Einhaltung der Lieferfrist die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.

b) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf Versandauftrag erteilt oder wenn wir dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.

c) Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Bestellers verlängern die Lieferzeit angemessen.

d) Eine angemessene Lieferzeitverlängerung tritt auch ein, bei Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen. Treten die genannten Umstände bei unseren Lieferanten ein, so führt dies ebenfalls zu einer entsprechenden Lieferzeitverlängerung.



8) Annahmeverzug

a) Nimmt der Besteller den Vertragsgegenstand nicht termingemäß ab, so sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig darüber zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

Unberührt davon bleiben unsere Rechte und die Voraussetzungen des § 326 BGB, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Verlangen wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung, können wir 20 % des vereinbarten Preises zuzüglich des Entgelts für bereits erbrachte Arbeitsleistungen und verbrauchtes Material als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Wir behalten uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.

Verzögert der Besteller die Lieferung oder nimmt er die Abnahme nicht rechtzeitig vor, so gilt die Leistung als zum vereinbarten Termin ordnungsgemäß erbracht. Die Vergütung wird sofort fällig. Die Gefahr der Beschädigung und des zufälligen Unterganges geht auf den Besteller über. Sämtliche



9) Lieferung, Versicherung, Gefahrenübergang und Verpackung

a) Transportschäden an Waren, die nicht durch unsere eigenen Fahrzeuge transportiert werden, sind unverzüglich der zuständigen Güterabfertigung oder beim Spediteur zu melden, damit eine Tatbestandaufnahme erfolgen kann. Schäden ohne Tatbestandsaufnahme können wir nicht anerkennen.

b) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Vertragsgegenstandes auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn wir noch andere Leistungen, wie z. B. die Versendungskosten, Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf diesen über.

c) Verpackungsmaterial wird zu Selbstkosten berechnet. Die Kosten für Bahnbehälter trägt der Besteller. Sind zur Verpackung Lattenverschläge oder Kisten notwendig, so werden diese zum Selbstkostenpreis berechnet.

d) Teillieferungen sind zulässig.

e) Angelieferte Gegenstände sind auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte gem. Ziffer 11) dieser Bedingungen entgegenzunehmen.

f) Für Montageleistungen gelten die Verkaufsbedingungen entsprechend.



10) Eigentumsvorbehalt

a) Ist der Besteller kein Kaufmann, so bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche aus dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft einschließlich Zinsen und Kosten unser Eigentum. Bei Kaufleuten bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen auch aus anderen Rechtsgeschäften mit dem Besteller einschließlich Zinsen und Kosten unser Eigentum. Dies gilt auch zur Sicherung einer laufenden Saldoforderung, unabhängig davon, daß der Kaufpreis für einzelne besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist.

b) Ist der Besteller kein Kaufmann, ist Weiterverkauf, Sicherungsübereignung, Verpfändung sowie jede sonstige Verfügung über die Ware, so lange unser Eigentumsvorbehalt besteht, nicht gestattet.

Ist der Besteller Kaufmann, ist er, so lange er sich nicht in Verzug befindet, zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Besteller aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, ganz gleich ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert wird. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Sachen ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer zwecks Zahlung an uns bekanntzugeben. Er hat uns die zum Forderungseinzug notwendigen Angaben zu machen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

c) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die wir gegen den Besteller im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen nachträglich erwerben.

d) Im Falle einer Pfändung durch Dritte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Entstehende Kosten trägt der Besteller. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der gelieferten Gegenstände durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz zur Anwendung kommt.



11) Gewährleistung und Haftung

a) Unsere Gewährleistung (Gewährleistungszeit ist 12 Monate) erstreckt sich nur auf neu hergestellte Sachen und Leistungen und nur auf Mängel, die die Lieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, Materialfehler oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar machen oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigen. Wir haften nicht für Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. zurückgehen, sofern sie nicht durch Verschulden von uns verursacht sind. Feuerton, Porzellan, Glas und Spiegel, Marmor und sonstige Naturprodukte lassen sich nicht in absoluter Fehlerlosigkeit herstellen, deshalb können kleine Fehler, welche die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen, nicht zum Gegenstand einer Mängelrüge gemacht werden.

b) Die Feststellung von Mängeln hat der Besteller uns innerhalb 8 Tagen nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen, sonst gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, nicht offensichtliche Mängel. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

c) Durch vom Besteller oder Dritte ohne unsere Zustimmung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird jede Haftung von uns aufgehoben.

d) Wir verpflichten uns bei mangelhafter Lieferung oder Leistung, wozu auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, nach unserer Wahl zur kostenlosen Nachbesserung oder zum Ersatz der fehlerhaften Teile. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Zur Vornahme der Nachbesserungen bzw. dem Ersatz hat uns der Besteller die dazu erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelrüge befreit. Mehrere Nachbesserungsversuche sind zulässig.

e) Ist Nachbesserung oder Ersatz nicht möglich, endgültig fehlgeschlagen oder wird sie unzumutbar verzögert, so kann der Besteller Minderung des Preises verlangen. Kommt zwischen dem Besteller und uns eine Einigung über die Minderung nicht zustande, so kann der Besteller auch Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen einschl. Schadenersatzansprüchen wegen Folgeschäden und entgangenem Gewinn und Schaden aus der Durchführung der Nachbesserung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns vorliegt.



12) Haftung für Nebenpflichten und unerlaubte Handlung, Verjährung

a) Kann durch schuldhafte Verletzung der uns obliegenden Nebenpflichten auch vor Vertragsabschluß z. B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder Anleitung der Vertragsgegenstände nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten für unsere Haftung unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers, die Regelungen unter Ziffer 11) dieser Bedingungen entsprechend.

Die Haftung unsererseits und unserer Monteure für Schaden, die durch die Monteure an in Wänden, Boden und Decken verlegten Versorgungsleitungen entstehen, wird ausgeschlossen, sofern unseren Monteuren keine genauen Baupläne, aus denen die Lage der Versorgungsleitungen ersichtlich ist, übergeben werden. Für die Verletzung von Nebenpflichten jeder Art, sowie unerlaubte Handlungen sind wir nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zum Schadenersatz verpflichtet.

b) Evtl. Ansprüche des Bestellers aus der Verletzung von Nebenpflichten positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung verjähren, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, nach 12 Monaten entsprechend den gesetzlichen Gewährleistungsfristen.



13) Sonstiges

Dem Besteller überlassene Unterlagen, wie z. B. Zeichnungen, Kataloge, Preislisten usw. bleiben unser Eigentum und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Dieses gilt nicht für Werbematerial (Prospekte usw.).



14) Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

a) Erfüllungsort für die Zahlungen des Bestellers sowie unsere Lieferungen und Leistungen mit Ausnahme von Reparaturen und Montage beim Besteller ist der Sitz unserer Firma.

b) Es gilt das Recht der BRD. Die Geltung der einheitlichen Kaufgesetze wird ausgeschlossen.

c) Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern von öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Hagen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Hagen, im Mai 2006